Die Abfindung

Die Abfindung
Die Abfindung
 
Insbesondere seit den 90er-Jahren hat in den Betrieben, häufig in Verbindung mit Fusionen, ein umfangreicher Personalabbau stattgefunden. Viele Arbeitnehmer erhalten betriebsbedingt die Kündigung. In zahlreichen Fällen werden sie bewogen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen und im gegenseitigen Einvernehmen mit der Geschäftsleitung den Betrieb zu verlassen. Sowohl die betriebsbedingte Kündigung als auch der Aufhebungsvertrag werden in vielen Fällen den Betroffenen durch den »goldenen Handschlag« versüßt. Die Arbeitnehmer erhalten für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Entschädigung, genannt »Abfindung«.
 
 Gibt es einen Anspruch auf Abfindung?
 
Der Anspruch auf Abfindung kann sich für den Arbeitnehmer aus einem Sozialplan ergeben. Das Kündigungsschutzgesetz kennt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung durch Urteil. Der Auflösungsantrag ist an bestimmte enge Voraussetzungen geknüpft. In der Praxis am weitesten verbreitet ist die vergleichsweise Beendigung des Kündigungsrechtsstreits gegen Zahlung einer Abfindung.
 
 Abfindung und Sozialplan
 
Bei wesentlichen Betriebsänderungen wie z. B. Personalabbau in großem Umfang oder Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen können der Betriebsrat und der Arbeitgeber einen Sozialplan vereinbaren. Er soll wirtschaftliche Nachteile, die die Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung erleiden, abmildern. Im Sozialplan können Leistungen unterschiedlicher Art festgelegt werden. Den betroffenen Arbeitnehmern können Einmalzahlungen gewährt werden, z. B. pauschale Abfindung. Ein Sozialplan kann in bestimmten Fällen erzwungen werden.
 
Besteht ein Sozialplan, so kann der betroffene Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Abfindung aus dem Sozialplan auf dem Klageweg durchsetzen.
 
 Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
 
Soll das Arbeitsverhältnis auf Antrag durch Urteil aufgelöst werden, so besteht ein Anspruch auf Abfindung nur, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Arbeitgeber wird zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt. In der Praxis ist der Antrag äußerst selten! Die Höhe der Abfindung kann bis zu 12 Monatsverdiensten betragen. Die Abfindung kann auch auf 15 oder 18 Monatsverdienste festgesetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 15 bzw. 20 Jahre bestand und der Arbeitnehmer mindestens das 50. bzw. das 55. Lebensjahr vollendet hat. Grundsätzlich wird beim Monatsverdienst vom Bruttoverdienst ausgegangen. Monatsverdienst ist, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit im Monat, in welchem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld- und Sachbezügen zusteht. Im Auflösungsurteil hat das Gericht eine angemessene Abfindung auszuwerfen. Zu berücksichtigen sind dabei die Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, Familienstand, Dauer der Arbeitslosigkeit, die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung.
 
 Abfindung im Weg des gerichtlichen Vergleichs
 
In der Praxis am weitesten verbreitet ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege des gerichtlichen Vergleichs. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu bezahlen. Auf eine solche vergleichsweise Abfindung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch. Vielmehr handelt es sich hier um eine Abfindung im Wege der gütlichen Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auch für die Höhe dieser Abfindung gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. In der Praxis hat sich als Faustformel durchgesetzt, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt zu zahlen ist. Zu beachten: Geht der Arbeitgeber auf einen solchen Vorschlag jedoch nicht ein, kann er - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen - nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet werden.
 
 Maßgebliche Voraussetzungen eines Abfindungsvergleichs
 
Da der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet ist, ist die Vereinbarung einer Abfindung Verhandlungssache. Im Kündigungsrechtsstreit prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung wirksam ist. Die Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb des Arbeitgebers regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt sind. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn keine personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründe die Kündigung rechtfertigen. Wird im Gütetermin über eine vergleichsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung verhandelt, so wird der Arbeitgeber seine Bereitschaft, eine Abfindung zu bezahlen, unter anderem von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage abhängig machen. Deutet das Gericht an, dass es die Kündigung für sozial ungerechtfertigt erachtet, wird im Regelfall der Arbeitgeber größere Bereitschaft zeigen, eine Abfindung zu bezahlen, um auf jeden Fall das Arbeitsverhältnis zu beenden. Er wird eher die Risiken eines Rechtsstreits mit ungewissem Ausgang scheuen.
 
 Wie werden Abfindungen rechtlich behandelt?
 
Grundsätzlich können Ansprüche auf eine Abfindung abgetreten werden. Da sie als Arbeitseinkommen gelten, sind sie pfändbar, jedoch nicht nach den Bestimmungen so genannter »wiederkehrender Vergütung«. Vielmehr handelt es sich um Einmalzahlungen, welche mit Rechtskraft des Urteils zur Zahlung fällig werden. Wurde die Zahlung einer Abfindung im Wege des Vergleichs vereinbart, so wird sie - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig. Die Abfindung ist vererblich, sofern sie rechtskräftig zugesprochen ist. Auch die im gerichtlichen Vergleich festgesetzte Abfindung kann vererbt werden.
 
 Ist die Abfindung zu versteuern?
 
Bis zum 1. 1. 1999 waren Abfindungen bis zu einem Höchstbetrag von 24 000 DM steuerfrei. Hatte der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so betrug der steuerfreie Höchstbetrag 30 000 DM, hatte der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis 20 Jahre bestanden, so betrug der steuerfreie Höchstbetrag 36 000 DM. Die Steuerfreibeträge wurden jetzt abgesenkt. So liegt die Steuerfreigrenze einer Abfindung jetzt bei 16 000 DM, hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, beträgt jetzt der aktuelle steuerfreie Höchstbetrag 20 000 DM, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis 20 Jahre lang bestanden, beträgt der steuerfreie Höchstbetrag aktuell 24 000 DM. Darüber liegende Beträge können steuerbegünstigt sein. Voraussetzung ist, dass es sich im Sinne des Einkommensteuergesetzes um eine Entschädigung handelt. Der Arbeitgeber muss die auf die Abfindung bzw. den überschießenden Betrag entfallene Lohnsteuer im so genannten Fünftelungsverfahren einbehalten.

Universal-Lexikon. 2012.

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